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# § 7 BayKonk (Bayern)

Konkordat zwischen seiner Heiligkeit Papst Pius XI. und dem Staate Bayern BayRS 01-5-1-K/WK  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dem Bischof und seinen Beauftragten steht das Recht zu, Mißstände im religiös-sittlichen Leben der katholischen Schüler wie auch ihre nachteiligen oder ungehörigen Beeinflussungen in der Schule, insbesondere etwaige Verletzungen ihrer Glaubensüberzeugung oder religiösen Empfindungen im Unterricht bei der staatlichen Unterrichtsbehörde zu beanstanden, die für entsprechende Abhilfe Sorge tragen wird.

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Zitiervorschlag: § 7 BayKonk (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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