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§ 6 BayKonk (Bayern)

Konkordat zwischen seiner Heiligkeit Papst Pius XI. und dem Staate Bayern BayRS 01-5-1-K/WK

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Erwerb der Lehrbefähigung für Volksschulen, Sonderschulen, berufliche Schulen, Realschulen und Gymnasien sowie die Übertragung eines Lehramtes werden für die Angehörigen von Orden und religiösen Kongregationen an keine anderen Bedingungen geknüpft als für Laien.