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# § 4 BayKonk (Bayern)

Konkordat zwischen seiner Heiligkeit Papst Pius XI. und dem Staate Bayern BayRS 01-5-1-K/WK  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Staat unterhält an den Universitäten Erlangen-Nürnberg und Bayreuth in einem für das erziehungswissenschaftliche Studium zuständigen Fachbereich mindestens je einen Lehrstuhl für katholische Theologie und einen Lehrstuhl für die Didaktik des katholischen Religionsunterrichtes.

Bei der Besetzung dieser Lehrstühle gelten die §§ 2 und 3 entsprechend. Die Vorschlagslisten für die Besetzung dieser Lehrstühle werden für die Universität Bayreuth von katholisch-theologischen Fachbereich der Gesamthochschule Bamberg, für die Universität Erlangen-Nürnberg vom katholisch-theologischen Fachbereich der Universität Würzburg erstellt. Für die Inhaber der Lehrstühle wird in dem Fachbereich, dem sie angehören, ein gemeinsames Institut errichtet.

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Zitiervorschlag: § 4 BayKonk (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayKonk/4

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