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# Anlage 3.2 BayKompV (Bayern) — (§ 8 Abs. 1 Satz 1) Matrix zur Ermittlung und Bewertung des Kompensationsumfangs des Schutzguts Arten und Lebensräume in Wertpunkten

Bayerische Kompensationsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Spalte 4

Ausgangs- und Prognosezustand des Schutzguts Arten und Lebensräume auf der Kompensationsfläche

Aufwertung durch die Kompensationsmaßnahme in Wertpunkten im Prognosezeitraum von 25 Jahren

Kompensationsumfang in Wertpunkten (Kompensationsfläche m 2 × Spalte 3)

Ausgangzustand

Prognosezustand nach 25 Jahren Entwicklungszeit

in Wertpunkten gemäß Anlage 3.1 Spalte 2

in Wertpunkten gemäß Anlage 3.1 Spalte 2

Spalte 2 minus Spalte 1

in Wertpunkten

Folgendes ist zu beachten („Vorher-Nachher-Vergleich“):

Wertpunkte werden nur für die Aufwertung der Fläche vergeben:

Wertpunkte des Schutzguts Arten und Lebensräume (Spalte 3), die in die Berechnung des Kompensationsumfangs einfließen = Wertpunkte des Schutzguts im Prognosezustand nach 25 Jahren Entwicklungszeit (gemäß Spalte 2) minus Wertpunkte des Schutzguts des Ausgangszustands der Ausgleichs- oder Ersatzfläche (gemäß Spalte 1)

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Zitiervorschlag: Anlage 3.2 BayKompV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayKompV/anlage-3.2

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