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# § 22 BayKompV (Bayern) — Verwendung

Bayerische Kompensationsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ersatzzahlungen sind nach der Maßgabe von § 2 und Art. 7 BayNatSchG zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden. Ersatzzahlungen können insbesondere für folgende Maßnahmen verwendet werden:

1. Maßnahmen nach Anlage 4.1 Nrn. 1 bis 6,

2. Grunderwerb einschließlich Nebenkosten und

3. projektbezogene Kosten, insbesondere für Erfassungen, Planungen sowie begleitende Öffentlichkeitsarbeit.

(2) § 9 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(3) Die Zwei-Jahres-Frist nach Art. 7 Satz 2 BayNatSchG zur Durchführung einer Maßnahme beginnt mit Eingang der Zahlung auf dem Konto des Bayerischen Naturschutzfonds und endet mit dem tatsächlichen Beginn der Maßnahme.

(4) Die untere Naturschutzbehörde ruft die Ersatzzahlungen beim Bayerischen Naturschutzfonds unter Angabe der Art der Verwendung der Ersatzzahlungen und des Empfängers ab. Sie bestätigt und dokumentiert nach Durchführung der Maßnahme die ordnungsgemäße Verwendung der Ersatzzahlungen gegenüber dem Bayerischen Naturschutzfonds. Sie übermittelt die erforderlichen Angaben zu Flächen, die mit Ersatzzahlungen angekauft werden, gemäß Art. 9 Satz 3 BayNatSchG an das Ökoflächenkataster des Landesamts für Umwelt.

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Zitiervorschlag: § 22 BayKompV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayKompV/22

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