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# § 19 BayKompV (Bayern) — Bemessungsgrundsätze

Bayerische Kompensationsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme, in die insbesondere folgende Komponenten einzurechnen sind:

1. Herstellungs-, Pflege- und Unterhaltungskosten im Bemessungszeitraum für regelmäßig anfallende Maßnahmen gemäß § 10,

2. Kosten für die Planung, die sonstige Verwaltung und das Personal, für die 20 v.H. der Herstellungs-, Pflege- und Unterhaltungskosten anzusetzen sind,

3. Kosten des Flächenerwerbs entsprechend den Bodenrichtwerten gemäß den Ermittlungen des Gutachterausschusses nach dem Baugesetzbuch zuzüglich Nebenkosten.

(2) Sind diese Kosten nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Kosten sind nicht feststellbar, wenn entsprechende Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen objektiv nicht möglich sind. Nicht ausgleichbar oder ersetzbar sind in der Regel Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds durch Mast- oder Turmbauten, die höher als 20 Meter sind.

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Zitiervorschlag: § 19 BayKompV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayKompV/19

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