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# § 4 BayKommV (Bayern) — Sammlung der Vorschriften, Einsichtnahme

Bayerische Verordnung zur Ausführung kommunalrechtlicher Vorschriften  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Vorschriften sind zu sammeln und für die Dauer ihrer Gültigkeit zur Einsicht bereitzuhalten. Die Gemeinden können die Einsicht auch mittels digitaler Medien ermöglichen. Sie haben auf Antrag eine Ablichtung oder einen Ausdruck auszuhändigen oder die Vorschrift digital zu übermitteln. Vorbehaltlich des Art. 17 Abs. 2 BayDiG können die Gemeinden hierfür Kosten nach Maßgabe des Kostengesetzes erheben. Das gilt auch für Vorschriften, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen worden sind.

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Zitiervorschlag: § 4 BayKommV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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