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§ 3 BayKommV (Bayern) — Bekanntmachungsvermerk, Mitteilungspflicht

Bayerische Verordnung zur Ausführung kommunalrechtlicher Vorschriften

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Gemeinden sollen auf nicht in einem Amtsblatt bekanntgemachten Satzungen die Art und den Tag der amtlichen Bekanntmachung vermerken. Die Gemeinden übermitteln ihre Satzungen mit dem Bekanntmachungsvermerk der Rechtsaufsichtsbehörde. Bewehrte Satzungen übermitteln sie zudem dem Amtsgericht, zu dessen Bezirk die Gemeinde gehört, und der örtlich zuständigen Polizeidienststelle.