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# § 3 BayKlinFbV (Bayern) — Bestimmung der Vertreter der jeweiligen Fachgebiete

Verordnung zur Regelung der Mitgliedschaft der Leiter von klinischen Einrichtungen in den Fakultätsräten der medizinischen und tiermedizinischen Fakultäten  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sind für ein Fachgebiet nach § 1 ein, für die Fachgebiete Chirurgie und Innere Medizin zwei Leiter klinischer Einrichtungen bestellt, sind diese Vertreter des jeweiligen Fachgebiets. Andernfalls bestimmen die Leiter klinischer Einrichtungen des jeweiligen Fachgebiets aus ihrer Mitte einen Vertreter. Sind für das Fachgebiet Chirurgie oder das Fachgebiet Innere Medizin im Fall des Art. 34 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 BayHSchG mehr als zwei Leiter klinischer Einrichtungen bestellt, bestimmen die jeweiligen Leiter der klinischen Einrichtungen für das jeweilige Fachgebiet abweichend von Satz 2 zwei Vertreter aus ihrer Mitte. Kommt eine einvernehmliche Einigung nicht zustande, entscheidet das Los.

(2) Mit dem Verlust der Stellung als Leiter einer klinischen Einrichtung scheidet das betreffende Mitglied aus dem Fakultätsrat aus. War keine Wahl nach § 4 durchzuführen, bestimmen die Leiter der klinischen Einrichtungen des jeweiligen Fachgebiets für den Rest der Amtszeit des Fakultätsrats einen neuen Vertreter.

(3) Gewählte Mitglieder im medizinischen Fakultätsrat nach Art. 31 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayHSchG können nicht zugleich Vertreter der jeweiligen Fachgebiete im Sinn dieser Verordnung sein.

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Zitiervorschlag: § 3 BayKlinFbV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayKlinFbV/3

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