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# Art 9 BayKiBiG (Bayern) — Betriebs- und Pflegeerlaubnis

Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit Kindertageseinrichtungen im Sinn dieses Gesetzes nicht von den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfasst sind, bedürfen ihre Träger einer Betriebserlaubnis. Die §§ 45 bis 48a sowie § 90 Abs. 3 SGB VIII gelten entsprechend. Art. 42 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze bleibt unberührt.

(2) Eine Tagespflegeperson darf im Rahmen der Pflegeerlaubnis nach § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII insgesamt höchstens acht Pflegeverhältnisse eingehen. Schließen sich mehrere Tagespflegepersonen zusammen (Großtagespflege) und betreuen diese mehr als acht gleichzeitig anwesende Kinder, muss mindestens eine Tagespflegeperson eine pädagogische Fachkraft sein. Wenn

1. gleichzeitig mehr als zehn Kinder oder insgesamt mehr als 16 Kinder von mehreren Tagespflegepersonen in Zusammenarbeit betreut werden oder

2. dauerhaft mehr als drei Tagespflegepersonen in der Betreuung derselben Kinder eingesetzt werden sollen,

findet § 45 SGB VIII Anwendung.

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Zitiervorschlag: Art 9 BayKiBiG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayKiBiG/9

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