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# Art 32 BayKiBiG (Bayern) — Ausführungsverordnung

Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. die Bildungs- und Erziehungsziele für förderfähige Kindertageseinrichtungen (Art. 13) und Näheres der Bildungs- und Erziehungsarbeit einschließlich zur Durchführung von Sprachstandserhebungen sowie zur Zusammenarbeit mit der Grundschule (Art. 15),

2. den Anstellungsschlüssel, der Zahl und Qualifikation des erforderlichen Personals in Abhängigkeit von den betreuten Kindern festlegt,

3. Näheres über die zusätzlichen Leistungen nach Art. 20 Satz 1 Nr. 4 und Art. 23,

4. das Abrechnungsverfahren, die Festlegung von Stundenkategorien durch Buchungszeitfaktoren (Art. 21 Abs. 2 und 4) und das Verfahren bei Elternbeitragsfreiheit,

5. die Bestimmung der Bereiche im Sinn des Art. 24 Satz 2 sowie der zum Stichtag 31. Juli 2005 bestehenden, staatlich geförderten Gruppen in Netzen für Kinder,

6. den Zeitpunkt, zu dem für die Förderung maßgebliche Veränderungen wirksam werden, und

7. Näheres über den Landeselternbeirat nach Art. 14a – insbesondere zu Auswahl, Berufung und Abberufung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder –

festzulegen. Vor Erlass der Ausführungsverordnung sind die Spitzenverbände der freigemeinnützigen Träger, Vertreter der freien und gewerblichen Träger, die kommunalen Spitzenverbände und der Landeselternbeirat zu hören. Für Festlegungen nach Satz 1 Nr. 3 hinsichtlich zusätzlicher Leistungen nach Art. 23 und für Festlegungen nach Satz 1 Nr. 4 ist Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat herzustellen.

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Zitiervorschlag: Art 32 BayKiBiG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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