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Art 30 BayKiBiG (Bayern) — Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten

Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten ist zulässig, wenn dies zur Erfüllung einer Aufgabe oder für eine Förderung nach diesem Gesetz erforderlich ist oder der Betroffene eingewilligt hat.

(2) Datenschutzrechtliche Regelungen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.