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# Art 20a BayKiBiG (Bayern) — Fördervoraussetzungen für die Großtagespflege

Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Förderanspruch der Gemeinde gegenüber dem Staat für Großtagespflege (Art. 9 Abs. 2, Art. 18 Abs. 2) setzt voraus, dass

1. die Gemeinde eine Leistung in Höhe der staatlichen Förderung erhöht um einen gleich hohen Eigenanteil an den Träger der Großtagespflege erbringt,

2. in der Großtagespflege mindestens eine pädagogische Fachkraft regelmäßig an mindestens vier Tagen und mindestens 20 Stunden die Woche tätig ist,

3. die weiteren in der Großtagespflege tätigen Tagespflegepersonen, die nicht als pädagogische Fachkräfte anzusehen sind, erfolgreich an einer Qualifizierungsmaßnahme im Sinn des Art. 20 Satz 1 Nr. 1 im Umfang von 160 Stunden teilgenommen haben und

4. in dem Fall, dass die Tagespflegepersonen zusätzlich einen Anspruch auf Tagespflegeentgelt gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe geltend machen, diese für die Inanspruchnahme der Großtagespflege keine Elternbeiträge erheben.

Darüber hinaus müssen die Voraussetzungen der §§ 23 und 43 SGB VIII vorliegen. Art. 20 Satz 1 Nr. 3 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: Art 20a BayKiBiG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayKiBiG/20a

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