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Art 4 BayKatFortGebG (Bayern) — Ergänzende Vorschriften

Bayerisches Katasterfortführungs-Gebührengesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im übrigen gelten die Vorschriften des GNotKG einschließlich derjenigen über Rechtsbehelfe auch für die Katasterfortführungsgebühr.