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# Art 3b BayKSG (Bayern) — Externe Notfallpläne für Abfallentsorgungseinrichtungen

Bayerisches Katastrophenschutzgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kreisverwaltungsbehörde erstellt externe Notfallpläne für Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG, soweit für diese nicht ein externer Notfallplan nach Art. 3a Abs. 1 Satz 1 zu erstellen ist. Art. 3a Abs. 5 und 6 finden entsprechende Anwendung.

(2) Die externen Notfallpläne müssen die im Notfall im Umkreis des jeweiligen Standorts zu ergreifenden Maßnahmen enthalten. Mit den externen Notfallplänen werden folgende Ziele verfolgt:

1. die Begrenzung und Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen und anderen Vorfällen mit dem Ziel, deren Auswirkungen zu minimieren und insbesondere Schäden für die menschliche Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen einzuschränken;

2. die Durchführung der Maßnahmen, die für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der natürlichen Lebensgrundlagen vor den Folgen schwerer Unfälle und sonstiger Vorfälle erforderlich sind;

3. die Unterrichtung der Öffentlichkeit und der relevanten Stellen oder Behörden im gebotenen Umfang;

4. die Sicherstellung der Sanierung, Wiederherstellung und Säuberung der natürlichen Lebensgrundlagen nach einem schweren Unfall.

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Zitiervorschlag: Art 3b BayKSG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayKSG/3b

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