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# Art 3 BayKSG (Bayern) — Vorbereitende Maßnahmen der Katastrophenschutzbehörden

Bayerisches Katastrophenschutzgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kreisverwaltungsbehörden und, soweit erforderlich, die übrigen Katastrophenschutzbehörden haben als Vorbereitungsmaßnahmen insbesondere

1. allgemeine Katastrophenschutzpläne und, soweit erforderlich, besondere Alarm- und Einsatzpläne zu erstellen und fortzuschreiben,

2. die Katastropheneinsatzleitung zu regeln und dabei auf eine ausreichende Aus- und Fortbildung zu achten,

3. durch geeignete organisatorische Vorkehrungen die rasche Alarmierung der an der Gefahrenabwehr Beteiligten sicherzustellen und die für die Einsatzleitung notwendige Ausstattung vorzuhalten,

4. in angemessenem Umfang Katastrophenschutzübungen unter Beteiligung der zur Katastrophenhilfe Verpflichteten durchzuführen.

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Zitiervorschlag: Art 3 BayKSG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayKSG/3

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