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# Art 13 BayKSG (Bayern) — Aufwendungsersatz

Bayerisches Katastrophenschutzgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die nach Art. 11 Abs. 1 zur Kostentragung Verpflichteten können Ersatz der notwendigen Aufwendungen verlangen, die ihnen durch Einsätze bei Katastrophen entstanden sind. Ansprüche auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen, insbesondere auch des bürgerlichen Rechts, bleiben hiervon unberührt.

(2) Zum Aufwendungsersatz sind diejenigen verpflichtet, die die zum Einsatz führende Gefahr verursacht haben. Geht die zum Einsatz führende Gefahr von einer Sache aus, sind auch die Inhaber der tatsächlichen Gewalt, die Eigentümer und sonst dinglich Verfügungsberechtigte zum Ersatz verpflichtet. Zum Aufwendungsersatz verpflichtet sind auch die übrigen in Art. 9 Abs. 1 und 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes genannten Personen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(3) Auf Aufwendungsersatz auf Grund Absatz 1 Satz 1 kann verzichtet werden, soweit eine Inanspruchnahme der Billigkeit widerspräche. Ob und inwieweit ein Aufwendungsersatz der Billigkeit widerspräche, entscheidet die für die Katastrophenabwehr zuständige Katastrophenschutzbehörde.

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Zitiervorschlag: Art 13 BayKSG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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