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# § 5 BayKRegV (Bayern) — Meldungen

Krebsregisterverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Meldung an das örtlich zuständige Regionalzentrum (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) ist vollständig, wenn sie den für den Meldeanlass vorgesehenen Teil der onkologischen Basisdaten (Art. 3 Abs. 2 BayKRegG) sowie die Abrechnungsdaten (§ 9 Abs. 2 Satz 1) enthält. Bei Meldungen zum Meldeanlass „Pathologischer Befund“ sind Name und Anschrift der meldenden medizinischen Einheit anzugeben.

(2) Jede medizinische Einheit meldet die von ihr erhobenen Daten zu Diagnose, pathologischen Befunden, Therapie und behandlungsrelevanten Änderungen im Krankheitsverlauf. Mehrfachmeldungen zum gleichen Meldeanlass mit zusätzlichen Merkmalen sind zulässig.

(3) Folgende weitere Merkmale sollen von den medizinischen Einheiten neben den onkologischen Basisdaten gemeldet werden:

1. organspezifische Module, die mit den Fachgesellschaften bereits abgestimmt wurden, jedoch noch nicht im Bundesanzeiger veröffentlicht sind, nach Beschluss des Beirats; der Beschluss ist in elektronisch abrufbarer Form zu veröffentlichen,

2. die Nummer des Nachsorgekalenders der Bayerischen Landesärztekammer.

(4) Die Meldungen sollen durch elektronische Datenübermittlung oder mit maschinell verwertbaren Datenträgern erfolgen. Bei Vorgaben der ZKFR zur Form der Meldungen ist der Beirat zu hören.

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Zitiervorschlag: § 5 BayKRegV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayKRegV/5

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