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# § 3 BayKHV (Bayern) — Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder Aufwendungserstattung

Bayerische Kommunikationshilfenverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit die Berechtigten die Kommunikationshilfe selbst zur Verfügung stellen, erstatten die Verpflichteten den Berechtigten auf Antrag die notwendigen Aufwendungen für Gebärdensprachdolmetscherinnen oder Gebärdensprachdolmetscher, Gebärdensprachdozentinnen oder Gebärdensprachdozenten, Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer in Höhe der nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) für Dolmetscher geltenden Sätze in der jeweils geltenden Fassung. Der Vomhundertsatz bezieht sich nur auf die Dolmetscherleistung. Fahrtkosten und sonstige notwendige Auslagen werden in vollem Umfang erstattet. Bei Nutzung der übrigen Kommunikationshilfen im Sinn des § 3 Abs. 2 tragen die Verpflichteten die entstandenen Aufwendungen, soweit sie notwendig und angemessen sind. Die entstandenen Aufwendungen hat die berechtigte Person nachzuweisen. Auf Wunsch der Berechtigten können die Verpflichteten die Aufwendungserstattung direkt an den Erbringer der Leistung auszahlen.

(2) Eine Kostenerstattung nach Abs. 1 entfällt, wenn die Berechtigten trotz Bereitstellung durch die Verpflichteten die Gebärdensprachdolmetscherin oder den Gebärdensprachdolmetscher, die Gebärdensprachdozentinnen oder Gebärdensprachdozenten oder die andere Kommunikationshilfe selbst zur Verfügung stellen. Eine Kostenerstattung nach Abs. 1 entfällt ebenfalls, wenn die berechtigte Person ein Hilfsmittel heranzieht, das hör- oder sprachbehinderte Menschen unabhängig von der Wahrnehmung eigener Rechte in einem konkreten Verwaltungsverfahren sowie unabhängig von der Kommunikation mit der Kindertageseinrichtung, Tagespflegestelle oder Schule regelmäßig von den Sozialleistungsträgern zur Verfügung gestellt wird.

(3) Stellen die Verpflichteten die Kommunikationshilfe selbst zur Verfügung, tragen sie die dadurch entstehenden Kosten.

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Zitiervorschlag: § 3 BayKHV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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