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# Art 58 BayJG (Bayern) — Einziehung

Bayerisches Jagdgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die durch eine Straftat nach Art. 55 oder durch eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 56 gewonnenen oder erlangten oder die zu ihrer Begehung oder zur Vorbereitung gebrauchten oder dazu bestimmten Gegenstände einschließlich der bei der Straftat oder bei der Ordnungswidrigkeit verwendeten Verpackungs- und Beförderungsmittel können eingezogen werden. Es können auch Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit bezieht. § 74a des Strafgesetzbuchs (StGB) und § 23 OWiG sind anzuwenden.

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Zitiervorschlag: Art 58 BayJG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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