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Art 53 BayJG (Bayern) — Örtliche Zuständigkeit

Bayerisches Jagdgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die für die Erteilung von Jagdscheinen zuständige Jagdbehörde nimmt auch die Eintragungen nach § 11 Abs. 7 BJagdG vor.