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# Art 10 BayJG (Bayern) — Gemeinschaftsjagdreviere

Bayerisches Jagdgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mindestgröße eines Gemeinschaftsjagdreviers beträgt 250 ha, im Hochgebirge mit seinen Vorbergen 500 ha. Befriedete Bezirke zählen bei der Berechnung der Mindestgröße nicht mit.

(2) Die außerhalb eines Gemeinschaftsjagdreviers liegenden Grundflächen eines Gemeindegebiets oder eines gemeindefreien Gebiets sind durch die Jagdbehörde angrenzenden Jagdrevieren anzugliedern, sofern sie nicht nach § 8 Abs. 2 BJagdG zu einem Gemeinschaftsjagdrevier zusammengelegt werden. Werden solche Flächen von einem Jagdrevier ganz umschlossen, so sind sie dessen Bestandteil. Art. 4 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Einem Antrag auf Zusammenlegung zusammenhängender Grundflächen zu einem Gemeinschaftsjagdrevier ist unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 BJagdG stattzugeben, wenn er von der Mehrheit der Grundstückseigentümer jeder der beteiligten Gemeinden gestellt wird und die Antragsteller in ihrer Gemeinde jeweils gemeinsam über mehr als die Hälfte der zusammenhängenden Grundflächen verfügen.

(4) Die Teilung eines Gemeinschaftsjagdreviers in mehrere selbständige Jagdreviere (§ 8 Abs. 3 BJagdG) darf die Jagdbehörde nur zulassen, wenn die Jagdgenossenschaft dies beschlossen hat und jeder Teil für sich die gesetzliche Mindestgröße (Abs. 1) hat und eine ordnungsgemäße Jagdausübung gestattet.

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Zitiervorschlag: Art 10 BayJG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayJG/10

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