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# Art 7 BayJAVollzG (Bayern) — Ermittlung des Förderbedarfs, Erziehungsplan

Bayerisches Jugendarrestvollzugsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Anstalt stellt den Förderbedarf fest und bestimmt die erforderlichen Fördermaßnahmen. Diese werden mit den Jugendlichen besprochen; dabei werden deren Anregungen und Vorschläge angemessen einbezogen, soweit sie dem Vollzugsziel dienen. Sofern Dauerarrest vollstreckt wird, soll ein Erziehungsplan schriftlich niedergelegt und den Jugendlichen ausgehändigt werden. Auf Verlangen wird der Erziehungsplan den Personensorgeberechtigten übermittelt, falls dadurch nicht erhebliche erzieherische Nachteile drohen.

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Zitiervorschlag: Art 7 BayJAVollzG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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