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# Art 6 BayJAVollzG (Bayern) — Aufnahmeverfahren

Bayerisches Jugendarrestvollzugsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mit den Jugendlichen ist im Rahmen der Aufnahme ein Gespräch zu führen, in dem ihre Lebenssituation erörtert wird. Die Jugendlichen werden über ihre Rechte und Pflichten in einer für sie verständlichen Form unterrichtet. Ihnen wird die Hausordnung ausgehändigt und erläutert. Auf Verlangen werden ihnen die gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug des Jugendarrestes zugänglich gemacht. Art. 7 Abs. 3 BayStVollzG gilt entsprechend.

(2) Die Personensorgeberechtigten, das zuständige Jugendamt und, wenn Jugendliche unter Bewährungsaufsicht stehen, die Bewährungshilfe sind von der Aufnahme zu unterrichten. Die Unterrichtung kann unterbleiben, wenn die jeweilige Stelle zuvor über die Ladung informiert wurde und die Aufnahme nicht wesentlich später als zu dem in der Ladung angegebenen Termin erfolgt.

(3) Werden der Anstalt bei der Aufnahme oder während des Vollzugs Tatsachen bekannt, die ein Absehen von der Vollstreckung oder deren Unterbrechung rechtfertigen können, unterrichtet sie unverzüglich die Vollstreckungsleitung. Weibliche Jugendliche dürfen während der Schwangerschaft nach Vollendung der 20. Schwangerschaftswoche, während der gesetzlichen Schutzfrist nach der Entbindung und während sie stillen, nicht aufgenommen werden.

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Zitiervorschlag: Art 6 BayJAVollzG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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