nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 20 BayJAVollzG (Bayern) — Aufenthalte außerhalb der Anstalt

Bayerisches Jugendarrestvollzugsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Aufenthalte außerhalb der Anstalt können Jugendlichen gestattet werden, wenn dies zur Erreichung des Vollzugsziels erforderlich ist.

(2) Aufenthalte außerhalb der Anstalt können darüber hinaus aus wichtigem Grund gestattet werden, insbesondere zur Teilnahme an gerichtlichen Terminen, zur medizinischen Behandlung sowie bei einer gegenwärtig lebensgefährlichen Erkrankung oder dem Tod naher Angehöriger.

(3) Aufenthalte außerhalb der Anstalt dürfen nur gestattet werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass die Jugendlichen diese nutzen, um sich dem Vollzug zu entziehen, oder den Aufenthalt außerhalb der Anstalt zu Straftaten missbrauchen werden. Den Jugendlichen können Weisungen zur Ausgestaltung der Aufenthalte außerhalb der Anstalt erteilt werden. Soweit erforderlich, werden sie durch von der Anstalt zugelassene Personen begleitet oder von Vollzugsbediensteten beaufsichtigt.

---

Zitiervorschlag: Art 20 BayJAVollzG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayJAVollzG/20

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
