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Art 15 BayJAVollzG (Bayern) — Beschäftigung

Bayerisches Jugendarrestvollzugsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Den Jugendlichen sind Maßnahmen zur lebenspraktischen, schulischen und beruflichen Entwicklung anzubieten. Im Rahmen dieser Maßnahmen können ihnen Aufgaben innerhalb der Anstalt und sonstige gemeinnützige Tätigkeiten übertragen werden.