Änderungsbegehren zu Art. 1 Abs. 1 können von beiden Vertragsparteien jeweils mindestens ein Jahr vor der begehrten Änderung, frühestens im Jahr 2025 für eine Änderung ab dem 1. Januar 2027, vorgebracht werden.
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Änderungsbegehren zu Art. 1 Abs. 1 können von beiden Vertragsparteien jeweils mindestens ein Jahr vor der begehrten Änderung, frühestens im Jahr 2025 für eine Änderung ab dem 1. Januar 2027, vorgebracht werden.