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Art 5 BayIsraelKultVertrag (Bayern) — Änderungsbegehren

Vertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern sowie der Israelitischen Kultusgemeinde München und Oberbayern

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Änderungsbegehren zu Art. 1 Abs. 1 können von beiden Vertragsparteien jeweils mindestens ein Jahr vor der begehrten Änderung, frühestens im Jahr 2025 für eine Änderung ab dem 1. Januar 2027, vorgebracht werden.