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Art 2 BayIsraelKultVertrag (Bayern) — Religionsunterricht

Vertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern sowie der Israelitischen Kultusgemeinde München und Oberbayern

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der jüdische Religionsunterricht ist an den Volksschulen, Realschulen, Gymnasien, Förderschulen, Berufsschulen, Berufsaufbauschulen, Wirtschaftsschulen, Fachoberschulen, Berufsoberschulen, an sonstigen Schulen nach Maßgabe der Schulordnung, für jüdische Schüler ordentliches Lehrfach (Pflichtfach); Art. 137 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Bayern bleibt unberührt. Der Unterricht wird im Einvernehmen mit den Schulaufsichtsbehörden und unter Beachtung der für den Religionsunterricht allgemein geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften organisiert. Er kann in Räumen abgehalten werden, die vom Landesverband oder den Kultusgemeinden zur Verfügung gestellt werden, sofern sie für Unterrichtszwecke geeignet sind.

(2) Der Religionsunterricht wird unbeschadet der staatlichen Schulaufsicht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Glaubensgemeinschaft erteilt.

(3) An den nach Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage – Feiertagsgesetz – FTG – (BayRS 1131-3-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2015 (GVBl S. 82), geschützten israelitischen Feiertagen haben die bekenntniszugehörigen Schüler an den Schulen aller Gattungen unterrichtsfrei.

(4) Die Verantwortung für den Religionsunterricht obliegt dem Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern und der Israelitischen Kultusgemeinde München und Oberbayern, jeweils für ihren eigenen Zuständigkeitsbereich. Die Organisation und Durchführung des Religionsunterrichts vor Ort obliegt der jeweiligen Kultusgemeinde.

(5) Der Religionsunterricht kann nur von Lehrkräften erteilt werden, die die wissenschaftliche und pädagogische Eignung für diese Aufgabe haben und für die von der jeweils zuständigen Schulaufsichtsbehörde eine Unterrichtsgenehmigung erteilt wurde.

(6) Der Personal- und Sachaufwand für den Religionsunterricht ist durch die Staatsleistung nach Art. 1 abgegolten.