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# § 9 BayIngAMV (Bayern) — Fachliche Bewertung und Feststellung des Ergebnisses

Bayerische Ingenieur-Ausgleichsmaßnahmenverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die fachliche Bewertung der Ausgleichsmaßnahme erfolgt bei

1. einem Anpassungslehrgang vorbehaltlich § 14 Abs. 1 Satz 4 einstimmig durch die Beisitzer gemäß § 4 Abs. 3,

2. der Eignungsprüfung einstimmig durch die Prüferinnen und Prüfer gemäß § 18; einzelne Prüfungsleistungen werden dabei zu einer Gesamtbewertung zusammengefasst.

Bewertet wird, ob die in dem Bescheid gemäß Art. 10 BayBQFG festgestellten wesentlichen Unterschiede ausgeglichen oder nicht ausgeglichen wurden; eine Note wird nicht erteilt. Wird keine Einstimmigkeit erzielt, gelten die in dem Bescheid gemäß Art. 10 BayBQFG festgestellten wesentlichen Unterschiede als nicht ausgeglichen. Werden die in dem Bescheid gemäß Art. 10 BayBQFG festgestellten wesentlichen Unterschiede als nicht ausgeglichen bewertet, ist das Ergebnis zu begründen.

(2) Der Anerkennungsausschuss stellt das Ergebnis der Ausgleichsmaßnahme abschließend fest. Das Ergebnis wird der antragstellenden Person von der zuständigen Stelle bekanntgegeben.

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Zitiervorschlag: § 9 BayIngAMV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayIngAMV/9

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