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# § 2 BayIngAMV (Bayern) — Begriffsbestimmungen

Bayerische Ingenieur-Ausgleichsmaßnahmenverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ausgleichsmaßnahmen können entweder ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung sein.

(2) Ein Anpassungslehrgang ist die Ausübung des Ingenieurberufs unter der Verantwortung einer Person, welche berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur gemäß Art. 2 BayIngG zu führen und die über mindestens fünf Jahre Berufserfahrung verfügt (qualifizierte berufsangehörige Person). Der Lehrgang kann mit einer Zusatzausbildung verbunden sein und ist Gegenstand einer Bewertung. Er darf höchstens drei Jahre dauern.

(3) Eine Eignungsprüfung ist eine die beruflichen Kenntnisse der antragstellenden Person betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit dieser Person, den Ingenieurberuf gemäß den Art. 1 und 2 Abs. 1 Nr. 1 BayIngG auszuüben, beurteilt wird.

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Zitiervorschlag: § 2 BayIngAMV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayIngAMV/2

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