nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 16 BayIngAMV (Bayern) — Form und Dauer, Niederschrift

Bayerische Ingenieur-Ausgleichsmaßnahmenverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Eignungsprüfung erfolgt in deutscher Sprache. Sie kann nach Wahl der zuständigen Stelle auf Empfehlung des Anerkennungsausschusses entweder mündlich oder schriftlich oder sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. Form und Dauer der Prüfung werden der antragstellenden Person von der zuständigen Stelle mitgeteilt.

(2) Über die mündliche Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt. In diese sind abweichend von Art. 93 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes aufzunehmen:

1. die Personalien der antragstellenden Person,

2. der Ort und das Datum der Prüfung,

3. die Personalien der Prüferinnen und Prüfer sowie gegebenenfalls des vorsitzenden Mitglieds des Anerkennungsausschusses,

4. der Beginn und das Ende,

5. der wesentliche Gegenstand und

6. das Prüfungsergebnis.

Die Niederschrift ist von einem Prüfer und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.

---

Zitiervorschlag: § 16 BayIngAMV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayIngAMV/16

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
