(1) Die Eignungsprüfung erfolgt in deutscher Sprache. Sie kann nach Wahl der zuständigen Stelle auf Empfehlung des Anerkennungsausschusses entweder mündlich oder schriftlich oder sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. Form und Dauer der Prüfung werden der antragstellenden Person von der zuständigen Stelle mitgeteilt.
(2) Über die mündliche Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt. In diese sind abweichend von Art. 93 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes aufzunehmen:
1. die Personalien der antragstellenden Person,
2. der Ort und das Datum der Prüfung,
3. die Personalien der Prüferinnen und Prüfer sowie gegebenenfalls des vorsitzenden Mitglieds des Anerkennungsausschusses,
4. der Beginn und das Ende,
5. der wesentliche Gegenstand und
6. das Prüfungsergebnis.
Die Niederschrift ist von einem Prüfer und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.