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# § 14 BayIngAMV (Bayern) — Zusatzausbildung und Bewertung

Bayerische Ingenieur-Ausgleichsmaßnahmenverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständige Stelle kann auf Empfehlung des Anerkennungsausschusses zusätzlich zur Durchführung des Anpassungslehrgangs den Nachweis einer Zusatzausbildung vorschreiben. Diese Zusatzausbildung ist in Form der erfolgreichen Absolvierung bestimmter Studienmodule, in deren Fachrichtung ein wesentlicher Unterschied durch den Bescheid gemäß Art. 10 BayBQFG festgestellt wurde, oder durch eine sonstige geeignete Qualifizierungsmaßnahme nachzuweisen. Der Anerkennungsausschuss soll gleichzeitig mit der Empfehlung nach Satz 1 bestimmte Studienmodule oder eine sonstige geeignete Qualifizierungsmaßnahme vorschlagen. Die zuständige Stelle entscheidet, ob die erfolgreiche Absolvierung dieser Module oder der sonstigen geeigneten Qualifizierungsmaßnahme sowie eine abschließende schriftliche Beurteilung durch die qualifizierte berufsangehörige Person im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 die fachliche Bewertung des Anpassungslehrgangs gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 ersetzen kann.

(2) Die Absolvierung von Studienmodulen gemäß Abs. 1 darf nur vorgeschrieben werden, wenn

1. es sich nicht um Module eines zulassungsbeschränkten Studiengangs an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule im Freistaat Bayern handelt,

2. die antragstellende Person

a) die erforderliche Qualifikation gemäß Art. 42 Abs. 1, Art. 43, 44 Abs. 1, 2, 4, 5 und Art. 45 des Bayerischen Hochschulgesetzes in Verbindung mit der Qualifikationsverordnung und

b) die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse

nachweisen kann und

3. keine Immatrikulationshindernisse vorliegen.

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Zitiervorschlag: § 14 BayIngAMV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayIngAMV/14

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