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§ 11 BayIngAMV (Bayern) — Qualifizierte berufsangehörige Person

Bayerische Ingenieur-Ausgleichsmaßnahmenverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die qualifizierte berufsangehörige Person im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 muss der zuständigen Stelle vorlegen:

1. die Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 und

2. die Erklärung, den Anpassungslehrgang entsprechend den Vorgaben gemäß § 13 durchzuführen.