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# Art 3 BayImSchG (Bayern) — Luftqualität

Bayerisches Immissionsschutzgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz kann zur Feststellung von Luftverunreinigungen die Zusammensetzung der Luft durch Messungen zeitweilig oder dauernd beobachten lassen. Die mit Untersuchungen zur Überwachung der Luftqualität beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke zu betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 106 Abs. 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschränkt. Auf die berechtigten Belange der Eigentümer und Besitzer ist Rücksicht zu nehmen.

(2) Für Untersuchungsgebiete nach § 44 Abs. 2 BImSchG und besonders gefährdete oder schutzbedürftige Gebiete wird vom Landesamt ein Emissionskataster nach § 46 BImSchG aufgestellt. Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz gibt die besonders gefährdeten oder schutzbedürftigen Gebiete bekannt.

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Zitiervorschlag: Art 3 BayImSchG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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