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§ 2 BayHygV (Bayern) — Allgemeine Anforderungen und Pflichten

Hygiene-Verordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer Tätigkeiten im Sinn des § 1 ausübt, ist zur sorgfältigen Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Hygiene verpflichtet.

(2) Bei Tätigkeiten nach § 1, die eine Verletzung der Haut oder Schleimhaut vorsehen,

1. ist die zu behandelnde Haut- oder Schleimhautfläche unmittelbar vor der Behandlung mit einem geeigneten Desinfektionsmittel sachgerecht zu desinfizieren,

2. muss unmittelbar vor der Tätigkeit eine korrekte Händedesinfektion durchgeführt werden,

3. müssen bei der Durchführung medizinische Einmalhandschuhe zum einmaligen Gebrauch je behandelter Person getragen werden und

4. sind Eingriffe nur mit sterilen Geräten und Materialien vorzunehmen.

(3) Alle Gegenstände und Materialien, die in oder unter der Haut oder Schleimhaut eingebracht werden, müssen steril sein. Alle Gegenstände und Materialien, die bei der dauerhaften Anbringung Haut oder Schleimhaut verletzen, müssen ebenfalls steril sein.

(4) Geräte zur Maniküre und Pediküre, Rasiermesser und andere mehrfach zu verwendende Geräte für Tätigkeiten, bei denen es leicht zu Verletzungen der Haut oder Schleimhaut kommen kann, sind nach jeder Anwendung zu reinigen, zu desinfizieren und sachgerecht zu lagern. Das gilt auch für andere, mit Blut, Sekreten oder Exkreten verunreinigte Geräte und Gegenstände, deren Einmalgebrauch ausgeschlossen ist. Sterile Einwegartikel dürfen nach Gebrauch nicht wiederverwendet werden.

(5) Nach unbeabsichtigten Verletzungen der Haut oder Schleimhaut ist eine Wunddesinfektion mit einem zugelassenen Wunddesinfektionsmittel durchzuführen.

(6) Im Anschluss an Tätigkeiten nach § 1, bei denen es zu Verletzungen der Haut oder Schleimhaut kommt oder bei Kontamination mit Blut oder Sekreten, sind die betroffenen Arbeits- und Kontaktflächen unverzüglich einer Wischdesinfektion zu unterziehen. Sichtbare Verunreinigungen sind vorher zu entfernen.

(7) Werden Tätigkeiten nach § 1 in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen vorgenommen, sind die Hygienemaßnahmen mit dem Hygienefachpersonal der jeweiligen Einrichtung abzustimmen.