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# § 1 BayHygV (Bayern) — Geltungsbereich

Hygiene-Verordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieser Verordnung unterliegt, wer, ohne Arzt oder Zahnarzt zu sein, berufsmäßig oder gewerbsmäßig folgende Tätigkeiten am Menschen ausübt, bei denen Verletzungen der Haut oder Schleimhaut eintreten können und Krankheitserreger im Sinn des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) übertragen werden können:

1. das Haarschneiden und das Rasieren,

2. das Ausüben der Maniküre und Pediküre,

3. das Tätowieren,

4. das Ohrlochstechen und das Einbringen von Schmuck an, in oder unter der Haut oder Schleimhaut,

5. die Durchführung invasiver Verfahren der Kosmetik,

6. die nichtärztliche Heilkunde, soweit Verletzungen der Haut oder Schleimhaut hervorgerufen werden können, einschließlich der Akupunktur.

(2) Anforderungen, die sich aus arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften ergeben, bleiben unberührt.

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Zitiervorschlag: § 1 BayHygV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayHygV/1

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