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§ 6 BayHopfPerV (Bayern) — Überwachung

Hopfen-Peronospora-Verordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Gemeinden haben die Hopfenfachwarte oder andere sachverständige Personen mit der Überwachung der Bekämpfungsmaßnahmen zu beauftragen. Den Beamten der Polizei und den Beauftragten ist ungehinderter Zutritt zu den Hopfenanlagen zu gestatten und jede sachliche Auskunft zu erteilen. Das gleiche gilt für die Beauftragten des Amtlichen Pflanzenschutzdienstes.