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# § 9 BayHopfDV (Bayern) — Zuordnung zu Siegelbezirken

Verordnung zur Durchführung des Hopfengesetzes  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Durchführung des Bescheinigungsverfahrens ist der Hopfen in der Regel einer Zertifizierungsstelle in dem Siegelbezirk zuzuführen, in dem die Anbaufläche, auf der er erzeugt wurde, gelegen ist. Wird für Hopfen oder Hopfenerzeugnisse in einem Bescheinigungslager im Sinn des § 6 Abs. 3 nach der erstmaligen Zertifizierung ein weiteres Bescheinigungsverfahren erforderlich, wird dieses Verfahren unter Aufsicht der für den Betriebssitz des Bescheinigungslagers zuständigen Gemeinde durchgeführt, wenn nicht eine Beauftragung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 vorgenommen wurde.

(2) Hopfen aus Gemeinden, welche mehreren Siegelbezirken zugeordnet sind, kann wahlweise einer der Zertifizierungsstellen dieser Siegelbezirke zugeführt werden.

(3) Wird das Bescheinigungsverfahren im Rahmen der mobilen Abwaage außerhalb von Siegelhallen oder Bescheinigungslagern durchgeführt, geschieht dies unter Aufsicht der für den Betriebssitz des Erzeugers oder, wenn die mobile Abwaage von einem Bescheinigungslager im Sinn des § 6 Abs. 3 betrieben wird, unter Aufsicht der für den Sitz des Bescheinigungslagers zuständigen Siegelgemeinde.

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Zitiervorschlag: § 9 BayHopfDV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayHopfDV/9

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