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# Art 4 BayHintG (Bayern) — Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle

Bayerisches Hinterlegungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Hinterlegungsstelle kann ein bei ihr anhängiges Verfahren an eine andere Hinterlegungsstelle abgeben, wenn diese zur Übernahme bereit ist und die Übernahme sachdienlich erscheint. Einigen sich die Stellen nicht, entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde.

(2) Entscheidungen nach Abs. 1 sind unanfechtbar. Die übernehmende Hinterlegungsstelle hat die Beteiligten von der Übernahme des Verfahrens zu benachrichtigen.

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Zitiervorschlag: Art 4 BayHintG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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