(1) Die Hinterlegungsstelle kann ein bei ihr anhängiges Verfahren an eine andere Hinterlegungsstelle abgeben, wenn diese zur Übernahme bereit ist und die Übernahme sachdienlich erscheint. Einigen sich die Stellen nicht, entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde.
(2) Entscheidungen nach Abs. 1 sind unanfechtbar. Die übernehmende Hinterlegungsstelle hat die Beteiligten von der Übernahme des Verfahrens zu benachrichtigen.