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Art 3 BayHintG (Bayern) — Justizverwaltung

Bayerisches Hinterlegungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Hinterlegungsgeschäfte sind Angelegenheiten der Justizverwaltung. Sie werden in der Regel von Beamten der Fachlaufbahn Justiz, die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert sind, wahrgenommen.