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# § 4 BayHeilvfV (Bayern) — Notwendigkeit und Angemessenheit

Bayerische Heilverfahrensverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die angemessenen Kosten medizinisch notwendiger Maßnahmen werden in vollem Umfang erstattet. Die Abschnitte III bis V und § 45 der Bayerischen Beihilfeverordnung (BayBhV) mit den zugehörigen Anlagen gelten entsprechend, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Kosten werden unabhängig von der Erfüllung beihilferechtlicher Wartezeiten, dem Alter der Verletzten, oder den in §§ 17, 22 BayBhV genannten Indikationen erstattet. Die Kosten für eine Haushaltshilfe werden unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 BayBhV erstattet. Bei ambulanter Heilbehandlung werden die Kosten einer Haushaltshilfe erstattet, wenn der Haushalt wegen der Schwere des Gesundheitsschadens nicht vom Verletzten oder von einer anderen im Haushalt lebenden Person weitergeführt werden kann.

(3) Die Kosten für Hilfsmittel werden über die in der Bayerischen Beihilfeverordnung genannten Höchstbeträge hinaus erstattet, soweit keine günstigere Beschaffung möglich ist. Bei Kuren werden die Kosten für Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe des Tage- und Übernachtungsgeldes nach Art. 8 und 9 des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) erstattet.

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Zitiervorschlag: § 4 BayHeilvfV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayHeilvfV/4

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