(1) Die Kostenerstattung ist bei der zuständigen Pensionsbehörde schriftlich und unter Vorlage der Belege zu beantragen. Die Vorlage von Zweitschriften oder Belegkopien ist ausreichend. Im Fall der Erstattung verbleiben die Belege bei der Pensionsbehörde.
(2) Mit Zustimmung der Anspruchsberechtigten können Kostenerstattungsbescheide in elektronischer Form übermittelt werden.
(3) Auf Antrag können vorläufige Zahlungen gewährt werden. Vorläufige Zahlungen stehen unter dem Vorbehalt, dass die Voraussetzungen der Kostenerstattung nachträglich festgestellt werden. Im Fall einer stationären Behandlung kann auf Antrag gegenüber dem Krankenhausträger die vorläufige Kostenübernahme erklärt werden; Ansprüche der Verletzten auf Unfallfürsorgeleistungen des Dienstherrn sind durch und in Höhe von unmittelbaren Zahlungen des Staates an den Krankenhausträger erfüllt. Liegen die Voraussetzungen für die Kostenerstattung nicht vor, sind die Verletzten zur Rückerstattung auch der an den Krankenhausträger verauslagten Kosten verpflichtet.