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# § 9 BayHebBO (Bayern) — Aufsicht

Bayerische Hebammenberufsordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Selbstständig tätige Hebammen und Entbindungspfleger üben ihren Beruf unter der Aufsicht der unteren Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz aus. Auf Anforderung ist der unteren Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz eine Kopie der Aufzeichnungen nach § 5 in anonymisierter Form zu überlassen.

(2) Selbstständig tätige Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, der unteren Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz auf deren Aufforderung anonymisiert Auskünfte für medizinialstatistische Zwecke zu erteilen.

(3) Selbstständig tätige Hebammen und Entbindungspfleger haben die untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz unverzüglich zu benachrichtigen, wenn eine von ihnen betreute Schwangere, Gebärende, Wöchnerin oder ein von ihnen betreutes Neugeborenes verstorben oder eine Totgeburt erfolgt ist. Sie haben in diesem Fall einer Ärztin oder einem Arzt der unteren Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz die hierfür notwendigen Auskünfte zu erteilen und Einblicke in die Aufzeichnungen nach § 5 zu gewähren.

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Zitiervorschlag: § 9 BayHebBO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayHebBO/9

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