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# § 5 BayHebBO (Bayern) — Dokumentation

Bayerische Hebammenberufsordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Hebammen und Entbindungspfleger haben über ihre berufliche Tätigkeit, insbesondere über die getroffenen Feststellungen, Beratungsinhalte und Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 3 bei Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugeborenen und über die verabreichten Arzneimittel Aufzeichnungen zu führen. Die Dokumentation ist so abzufassen, dass die gesamte Tätigkeit während der Schwangerschaft, der Geburt und des Wochenbetts sowie die Versorgung des Neugeborenen nachvollziehbar ist.

(2) Die Aufzeichnungen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren und insbesondere bei Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern oder anderen Speichermedien durch besondere Vorkehrungen vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern.

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Zitiervorschlag: § 5 BayHebBO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayHebBO/5

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