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§ 4 BayHebBO (Bayern) — Arzneimittel

Bayerische Hebammenberufsordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Hebammen und Entbindungspfleger dürfen bei ihrer Berufsausübung nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel anwenden, insbesondere bei gegebener Indikation in der Eröffnungsperiode ein betäubungsmittelfreies krampflösendes oder schmerzstillendes Medikament, das für die Geburtshilfe angezeigt ist.

(2) Hebammen und Entbindungspfleger dürfen ohne ärztliche Verordnung folgende verschreibungspflichtige Arzneimittel anwenden und verabreichen:

1. bei der Gefahr oder dem Auftreten bedrohlicher Blutungen in der Nachgeburtsperiode, falls eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig zugezogen werden kann oder die rechtzeitige Einweisung in ein Krankenhaus nicht möglich ist, Wehenmittel oder Mutterkornpräparate zur Blutstillung,

2. zur Überbrückung einer Notfallsituation bis zur Aufnahme in ein Krankenhaus wehenhemmende Mittel,

3. im Fall des Nähens einer Geburtsverletzung ein Lokalanästhetikum.

(3) Arzneimittel sind vor dem Zugriff von Unbefugten geschützt zu lagern. Die Qualität der Arzneimittel darf durch die Art und Weise der Lagerung nicht nachhaltig beeinflusst werden. Arzneimittel sind so zu lagern, dass insbesondere Verwechslungen ausgeschlossen werden. Die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung über die Lagerung von Stoffen oder Zubereitungen sind zu beachten.