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# Art 7 BayHZG (Bayern) — Verordnungsermächtigung

Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bestimmungen nach Art. 3 Abs. 1 und 2 werden durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums getroffen,

1. wenn das Einvernehmen nach Art. 3 Abs. 5 nicht herzustellen ist,

2. wenn die Hochschule Art. 3 Abs. 3 und Art. 4 und die hierzu ergangenen Bestimmungen nicht beachtet,

3. wenn die Hochschule im Fall des Art. 3 Abs. 2 untätig bleibt,

4. wenn die Hochschule bei einer Veränderung der Kapazitäten nicht unverzüglich eine Anpassung der Zulassungszahlen vornimmt und dadurch ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 droht.

Die Hochschule ist vor Erlass der Rechtsverordnung zu hören, es sei denn, die Regelung ist unaufschiebbar.

(2) Durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums können ausführende Bestimmungen zu Art. 4 Abs. 1 erlassen werden.

(3) Für das örtliche Auswahlverfahren können durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums

1. im Rahmen des Art. 5 Abs. 3 und 4 Quoten für einzelne Bewerbergruppen gebildet werden, soweit dies im Hinblick auf Art und Typus der erworbenen Hochschulzugangsberechtigung oder die besonderen Anforderungen der Lehramtsstudiengänge zur Sicherstellung der Chancengerechtigkeit notwendig ist,

2. Einzelheiten zu den Kriterien in den Quoten nach Art. 5 Abs. 4, bestimmt werden,

3. das Zulassungsverfahren einschließlich der Fristen und der Zuständigkeiten geregelt werden; dabei kann die Verpflichtung zur elektronischen Antragstellung vorgesehen werden,

4. das Serviceverfahren und die Teilnahme der Hochschulen am Serviceverfahren nach Art. 10 geregelt werden.

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Zitiervorschlag: Art 7 BayHZG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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