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§ 30 BayHSchLNV (Bayern) — Erlaß von Verwaltungsvorschriften

Bayerische Hochschullehrernebentätigkeitsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt das Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.