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# § 24 BayHSchLNV (Bayern) — Allgemeines Entgelt

Bayerische Hochschullehrernebentätigkeitsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kostenerstattung außerhalb des in den §§ 25 und 26 geregelten Bereichs wird pauschaliert nach einem Vomhundertsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen Vergütung (§ 2 Abs. 4) bemessen; vorweg können jedoch Zuwendungen an die Hochschule zugunsten des Instituts, dem der Beamte zugeordnet ist, soweit sie für die staatliche Forschung benötigt werden, sowie Aufwendungen für vom Beamten privat beschäftigtes, aus den Nebentätigkeitseinnahmen bezahltes Personal in Abzug gebracht werden, sofern diese nicht zu den baren Auslagen rechnen (§ 2 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2 Nr. 4). Sie beträgt im Regelfall

1. vier v.H. für die Inanspruchnahme von Einrichtungen,

2. acht v.H. für die Inanspruchnahme von Personal,

3. vier v.H. für den Verbrauch von Material.

Das Entgelt für den durch die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteil (Vorteilsausgleich) beträgt 50 v.H. der nach Satz 2 zu erstattenden Kosten. Bei Nebentätigkeiten im Rahmen des Technologietransfers nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 werden Finanzierungsanteile, die an eine in der Hochschule eingerichtete Kontaktstelle zu leisten sind, bis zur Höhe von 50 v.H. des Entgelts auf dieses angerechnet. Werden Leistungen in Anspruch genommen, für die tarifmäßige Gebühren bestehen, so sind diese zu entrichten, soweit sie die entstandenen Kosten und den Vorteilsausgleich abdecken. Auf Grund von Erfahrungssätzen können im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat von Satz 2 abweichende Pauschbeträge oder Pauschsätze festgesetzt werden.

(2) Wird nachgewiesen, daß die nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 6 pauschal berechnete Kostenerstattung um mehr als 25 v . H. von den tatsächlichen Kosten abweicht, so ist sie im Fall einer Unterschreitung der tatsächlichen Kosten von Amts wegen, im Übrigen auf Antrag des Beamten nach

1. den anteiligen Kosten für die Beschaffung, Unterhaltung und Verwaltung der benutzten Einrichtungen,

2. den anteiligen Kosten für das in Anspruch genommene Personal einschließlich der Personalnebenkosten,

3. den anteiligen Beschaffungs- und Verwaltungskosten für das Material

festzusetzen. Die Berechnung der zu erstattenden Kosten für eine der drei Leistungsgruppen Einrichtungen, Personal oder Material gemäß Satz 1 schließt die Pauschalbemessung für die anderen Leistungsgruppen nicht aus. Für die Bemessung des Entgelts für den wirtschaftlichen Vorteil gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend. Der Vorteilsausgleich darf aber 40 v.H. der um die Kostenerstattung verminderten Vergütung nicht überschreiten. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Der Beamte muß den Antrag innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Festsetzung des Entgelts stellen. Eine im Vergleich zur Pauschalberechnung höhere Festsetzung nach Satz 1 entfällt, wenn die Vergütung den Betrag von 3 060 € im Kalenderjahr nicht übersteigt.

(3) Wird die Nebentätigkeit ohne Vergütung ausgeübt, entfällt das Entgelt für den wirtschaftlichen Vorteil.

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Zitiervorschlag: § 24 BayHSchLNV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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